GeBüV
Art. 1
GeBüV Art. 2
GeBüV Art. 3
GeBüV Art. 4
GeBüV Art. 5
GeBüV Art. 6
GeBüV Art. 7
GeBüV Art. 8
GeBüV Art. 9
GeBüV Art. 10
GeBüV Art. 11
GeBüV Art. 12 |
Art. 1 Zu führende Bücher
1 Wer buchführungspflichtig ist, muss ein Hauptbuch und, je nach Art und Umfang des
Geschäfts, auch Hilfsbücher führen.
2 Das Hauptbuch besteht aus:
a.den Konten (sachlogische Gliederung aller verbuchten Geschäftsvorfälle), auf deren
Basis Betriebsrechnung und Bilanz erstellt werden;
b. dem Journal (chronologische Erfassung aller verbuchten Geschäftsvorfälle).
3 Die Hilfsbücher müssen in Ergänzung zum Hauptbuch die Angaben enthalten, die zur
Feststellung der Vermögenslage des Geschäftes und der mit dem Geschäftsbetrieb
zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie der Betriebsergebnisse der
einzelnen Geschäftsjahre nötig sind. Darunter fallen insbesondere die Lohnbuchhaltung,
die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die fortlaufende Führung der
Warenbestände bzw. der nicht fakturierten Dienstleistungen.
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